Satzung

FÖRDERER der Grundschule Herbert-Tschäpe Mahlow e.V.

§ 1 - Bezeichnung und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen - FÖRDERER der Grundschule Herbert-Tschäpe Mahlow e.V. Mit diesem Namen ist er im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist 15831 Blankenfelde-Mahlow.

§2 - Aufgaben und Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung der Bildung und Erziehung der der Grundschule Herbert-Tschäpe in Mahlow besuchenden Schülerinnen und Schüler. Er fördert alle Aufgaben und Aktivitäten dessen insbesondere:

  • die Finanzierung von Spielgeräten, Einrichtungsgegenständen, Unterrichtsmittel
  • Schul- und Klassenveranstaltungen
  • Die Zusammenarbeit mit Unternehmen, Kultur-
  • und Bildungseinrichtungen, sowie öffentlichen Trägern
  • Unterstützung der Schule in ihrer Ausrichtung als "Leseschule"
  • Unterstützung von Projektarbeit
  • Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften
  • Unterstützung von Informationsveranstaltungen für Eltern

§3 - Verwendung der Mittel

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnis- mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einen Anspruch auf Entschädigung noch auf Rückvergütung geleisteter Beträge.

§4 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können durch schriftliche Erklärung natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.

§5 - Beiträge

Die Zahlung des Jahresbeitrages muss bis zum 31. März d. J. erfolgen. Bei Neueintritt wird stets der gesamte Jahresbeitrag – spätestens nach vier Wochen fällig. Der Mindestbeitrag beträgt pro Monat 1 . Darüber hinaus nimmt der Verein auch Spenden, sowohl von Mitgliedern als auch von Nichtmitgliedern, entgegen.

§6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt zum 31.12. eines Jahres, der vom Mitglied jederzeit schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
  • Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person
  • Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mitder Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

§7 - Organe

Organe des Fördervereins sind: 1.) der Vorstand 2.) die Mitgliederversammlung

§8 - Der Vorstand (i. Sinne § 26 BGB) besteht aus:

  1. dem / der Vorsitzenden
  2. dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem / der Kassenwart / In
  4. dem / der Schriftführer / In

Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlusse gebunden sind.
Ein Mitglied des Lehrkörpers ist Beisitzer des Vorstands. Weitere Beisitzer können durch den Vorstand und / oder die Mitgliederversammlung zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins berufen werden, vertreten den Verein jedoch nicht nach außen. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Fördervereins. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrzahl der erschienen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Über Ausgaben aus dem Beitragsaufkommen und über sämtliche Anschaffungen entscheidet der Vorstand. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.

§9 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ihr obliegen insbesondere

  1. Wahl des Vorstandes alle zwei Jahre
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und die Vereinsbuchhaltung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. die Entgegennahme des Kassen- und Jahresberichts des Vorstands
  4. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes im Wahljahr
  6. Bestätigung Beisitzer
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Fördervereins

Die Mitgliederversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch Einladung des Vorstandes, mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach eigenem Ermessen, oder wenn es vom zehnten Teil der Mitglieder beantragt wird, ein. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sämtliche Unterlagen müssen beim Ausscheiden aus dem Vorstand unverzüglich übergeben werden.

§ 10 - Anschaffungen

Die vom Förderverein angeschafften Spiel- und Einrichtungsgegenständen gehen in das Eigentum der Schule über.

§ 11 - Niederschrift

Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und dem / der Schriftführer / In zu unterschreiben ist.

§ 12 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

§ 13 - Satzungsänderung

Änderungen der Satzung und des Zweckes des Fördervereins können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie mit der Einladung bekannt gegeben werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 14 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Fördervereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird. Der Verein ist aufgelöst, wenn der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder gefasst wird. Sollte die Grundschule Herbert-Tschäpe nicht mehr bestehen, ist mit dem Auflösungsbeschluss eine andere Einrichtung zu bestimmen, für die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Schule, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Kinder- und Jugendbereich zu verwenden hat.

§ 15 - Inkrafttreten

Die Satzung des Fördervereins in der vorliegenden Form wurde nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.05.2008 verabschiedet und auf der Mitgliederversammlung am 18.02.2015 sowie 17.09.2015 geändert.

Mahlow, den 17.09.2015